Muss man sich gegenüber seinem Versicherer strafrechtlich selbst belasten?
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BGH stärkt Rechte von Versicherungsnehmern bei Vorwurf der Gefahrerhöhung in der Feuerversicherung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 24.06.2026 (IV ZR 198/25) die Rechte von Versicherungsnehmern beim Vorwurf einer Gefahrerhöhung in der Feuerversicherung gestärkt. Versicherer und Gerichte dürfen eine Gefahrerhöhung nicht pauschal mit vermeintlichem „Alltagswissen“ begründen, sondern müssen die konkrete Gefahrenlage und angebotene Beweismittel berücksichtigen.

Worum ging es?

Der Kläger war Eigentümer einer Gewerbehalle, die er im April 2021 bei dem beklagten Versicherer gegen Feuer eindeckte. Im Versicherungsantrag wurde unter anderem die Nutzungsart „Dachdeckerei“ angegeben. Den zuvor von einem Dachdecker genutzten Teil der Halle vermietete der klagende Versicherungsnehmer im August 2021 jedoch an ein Unternehmen zur Nutzung als Lagerhalle. Dem Kläger war bekannt, dass die Mieterin Zubehör für E-Zigaretten, darunter Lithium-Ionen-Akkumulatoren, in der Halle lagerte. Am 5. Mai 2022 brach in der Gewerbehalle aus ungeklärter Ursache ein Feuer aus. Dabei wurden das Gebäude sowie die eingelagerten Akkumulatoren und E-Zigaretten beschädigt.

Der Versicherer verweigerte die Leistung von über 528.000 Euro mit der Begründung, es liege eine vorsätzliche Gefahrerhöhung vor. Landgericht und Oberlandesgericht gaben dem Versicherer recht.

Warum hat der BGH die Entscheidung aufgehoben?

Der BGH hat der Nichtzulassungsbeschwerde stattgegeben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen – mit einer für Versicherungsnehmer wichtigen Begründung: Verletzung des rechtlichen Gehörs.

1. Kein „Alltagswissen“ ohne Beweisaufnahme
Das Berufungsgericht hatte die erhöhte Brandgefahr von Lithium-Ionen-Akkumulatoren schlicht als bekannte Tatsache unterstellt, ohne das vom Kläger angebotene Sachverständigengutachten einzuholen. Der BGH stellt hierzu klar: „Der Verweis des Berufungsgerichts auf nicht näher bezeichnete, geläufige und nicht mehr nur seltene Nachrichten, die sich auch nicht speziell auf die Akkumulatoren von E-Zigaretten beziehen sollen, und auf nicht belegtes Alltagswissen ist keine überprüfbare Begründung“ für die Annahme einer sogenannten offenkundigen Tatsache.

Zudem betont der Senat: Ungeachtet der Begründung für die Annahme der Offenkundigkeit hätte das Berufungsgericht dem Kläger auch nicht den Gegenbeweis für die Unrichtigkeit der für offenkundig gehaltenen Tatsachen abschneiden dürfen.

2. Vergleichsmaßstab muss vollständig sein
Bei der Prüfung einer Gefahrerhöhung ist die Gefahrenlage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der späteren Situation zu vergleichen. Der Kläger hatte vorgetragen, dass auch der ursprüngliche Dachdecker die Räume nur als Lager genutzt hatte. Dieser Umstand wurde vom Berufungsgericht schlicht übergangen.

3. Der Kausalitätsgegenbeweis wurde übergangen
Besonders praxisrelevant: Selbst wenn eine Gefahrerhöhung vorliegt, bleibt der Versicherer leistungspflichtig, wenn sie für den Schaden nicht ursächlich war. Nach § 26 Abs. 3 Nr. 1 VVG bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war; die Beweislast für diesen Kausalitätsgegenbeweis liegt beim Versicherungsnehmer. Der Kläger hatte genau dies unter Sachverständigenbeweis gestellt – auch dies wurde vom Berufungsgericht ignoriert.

Bedeutung für Versicherungsnehmer

Die Entscheidung zeigt: Versicherer und Gerichte dürfen sich bei der Ablehnung von Versicherungsleistungen wegen angeblicher Gefahrerhöhung nicht auf pauschale Vermutungen stützen. Versicherungsnehmern stehen wichtige Verteidigungsmittel zur Verfügung:

  • Vergleichbarkeit der Nutzungsarten: Es lohnt sich, zu prüfen, ob die „neue“ Gefahr tatsächlich höher ist als die ursprünglich versicherte Situation.
  • Kausalitätsgegenbeweis: Auch bei unterstellter Gefahrerhöhung kann der Leistungsanspruch erhalten bleiben, wenn nachgewiesen wird, dass gerade diese Gefahrerhöhung den Schaden nicht verursacht oder vergrößert hat.
  • Anspruch auf Beweisaufnahme: Gerichte müssen angebotene Sachverständigengutachten einholen und dürfen „Alltagswissen“ nicht ungeprüft als Tatsachengrundlage heranziehen.

Praxistipp: In vergleichbaren Fällen sollte frühzeitig ein Sachverständiger hinzugezogen werden, um die tatsächliche Risikolage sowie die fehlende Kausalität zu beweisen. Die prozessuale Berücksichtigung dieses Beweismittels sollte anschließend konsequent eingefordert werden.

Autor

Birger Jeurink

Autor

Rechtsanwalt Dr. Stefan Steinkühler

Rechtsanwalt Dr. Stefan Steinkühler steht der VDMA Insurance Brokers GmbH seit Mitte des Jahres 2020 als juristischer Berater bei haftungs- und versicherungsrechtlichen Themen zur Seite. Er verfügt über langjährige Erfahrung in der Versicherungswirtschaft. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen neben der Bearbeitung von Sach-, BU- und Produkthaftungsschäden vor allem im Bereich der D&O- und VSV-Versicherung sowie der dazugehörigen Managerhaftung.

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