Das Landgericht Hagen hat entschieden (Az. 9 O 258/23 vom 15.10.2024), dass eine Cyberversicherung nicht für Schäden haftet, die durch Betrug über gehackte Drittsysteme entstehen. Der Fall reiht sich in die noch spärliche, aber zunehmend wichtige Rechtsprechung zu Cyberversicherungen in Deutschland ein.
Der Fall im Überblick
Ein Unternehmen verlor 85.000 Euro durch einen Phishing-Angriff, bei dem der Exchange-Server eines Lieferanten kompromittiert worden war. Der Versicherer verweigerte die Zahlung mit der Begründung, das IT-System des versicherten Unternehmens selbst sei nicht betroffen gewesen. Das Gericht bestätigte diese Auffassung. Ein Cyberangriff im Sinne der streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen liege nur vor, wenn das eigene Netzwerk kompromittiert werde. Der reine Empfang gefälschter E-Mails stelle keinen Versicherungsfall dar. Auch ein Vertrauensschaden lag nicht vor. Die Klage wurde abgewiesen.
Einordnung in die bisherige Rechtsprechung
Bislang fehlten Entscheidungen deutscher Gerichte zur Cyberversicherung weitgehend und es war ungeklärt, inwieweit die Rechtsprechung zu anderen Versicherungssparten übertragbar ist. Dadurch mangelte es in der Schadenregulierung an ausreichender Orientierung und Rechtssicherheit. Das beginnt sich zu ändern. So hat das Landgericht Tübingen am 26. Mai 2023 (Az. 4 O 193/21) das – soweit ersichtlich – erste Urteil zur Deckung in der Cyberversicherung gefällt. Dabei setzte es sich mit einigen typischen Deckungseinwendungen auseinander – zugunsten der Versicherungsnehmer. Das Urteil ist wohl nicht rechtskräftig. Die Berufung am Oberlandesgericht Stuttgart soll noch laufen.
Nach dem viel beachteten Urteil des Landgerichts Tübingen folgte mit der Entscheidung des Landgerichts Kiel vom 23. Mai 2024 (Az. 5 O 128/21) das zweite erstinstanzliche Urteil zur Cyberversicherung. Die Entscheidung, die wohl ebenfalls noch nicht rechtskräftig ist, betrifft einen Cyberversicherungsvertrag, der auf rein elektronischem Weg über ein Onlineportal abgeschlossen wurde.
Das aktuelle Urteil des Landgerichts Hagen ist somit die dritte veröffentlichte Entscheidung eines deutschen Gerichts zu Cyberversicherungen und trägt zur weiteren Klärung der Deckungsfragen bei.
Kernaussagen des Urteils des Landgerichts Hagen
Diese Entscheidung verdeutlicht die Grenzen des Versicherungsschutzes von Cyberversicherungen. Dem Urteil lassen sich folgende drei Kernfeststellungen entnehmen:
Autor:
Rechtsanwalt Dr. Stefan Steinkühler
Rechtsanwalt Dr. Stefan Steinkühler steht der VSMA GmbH seit Mitte des Jahres 2020 als juristischer Berater bei haftungs- und versicherungsrechtlichen Themen zur Seite. Er verfügt über langjährige Erfahrungen in der Versicherungswirtschaft. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen neben der Bearbeitung von Sach-/BU- und Produkthaftungsschäden vor allem Fälle im Bereich der D&O- und VSV-Versicherung sowie der dazugehörigen Managerhaftung.
www.ra-steinkuehler.de
- Die Kompromittierung muss das eigene System betreffen.
- Social-Engineering-Angriffe ohne technische Kompromittierung fallen nicht unter den Schutz.
- Der Vertrauensschadenbaustein in Cyberversicherungen hat enge Grenzen.
- Engere Definition des Versicherungsfalls: Wie das Urteil des Landgerichts Hagen zeigt, ist der Versicherungsfall bei Cyberversicherungen oft enger definiert und setzt eine technische Kompromittierung des eigenen Systems voraus.
- Kein umfassender Schutz für Eigenschäden durch Betrug Dritter: Cyberversicherungen decken in der Regel keine finanziellen Eigenschäden ab, die durch Social-Engineering-Betrug Dritter entstehen. Selbst wenn ein Baustein für Cyber-Vertrauensschäden vereinbart wurde, besteht kein automatischer Versicherungsschutz für alle Betrugsfälle.
- Unterschiedliche Risikodeckung und Bedingungswerke: Die Vertrauensschadenversicherung ist speziell darauf ausgerichtet, Schäden durch vorsätzliche unerlaubte Handlungen von innen (Mitarbeitende, Organe) und außen (Dritte) zu decken – unabhängig von einer IT-Sicherheitsverletzung. Die Cyberversicherung hingegen ist primär auf IT-Risiken und deren Folgen zugeschnitten.
- Die Definitionen des Versicherungsfalls in Cyberversicherungspolicen sollten genau geprüft werden.
- Bei Bedarf ist der Abschluss einer eigenständigen Vertrauensschadenversicherung empfehlenswert. Hier ist zusätzlich das Zusammenspiel im Falle einer Mehrfachversicherung zu prüfen.
- Unternehmen sollten technische und organisatorische Maßnahmen implementieren, um Social-Engineering-Angriffe zu erkennen.
- Mitarbeitende sollten durch geeignete Maßnahmen regelmäßig für Phishing-Angriffe sensibilisiert werden.
Autor:
Rechtsanwalt Dr. Stefan Steinkühler
Rechtsanwalt Dr. Stefan Steinkühler steht der VSMA GmbH seit Mitte des Jahres 2020 als juristischer Berater bei haftungs- und versicherungsrechtlichen Themen zur Seite. Er verfügt über langjährige Erfahrungen in der Versicherungswirtschaft. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen neben der Bearbeitung von Sach-/BU- und Produkthaftungsschäden vor allem Fälle im Bereich der D&O- und VSV-Versicherung sowie der dazugehörigen Managerhaftung.
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