Die Regulierung von Schadenfällen in der Managerhaftpflicht-/D&O-Versicherung ist häufig kompliziert. In der Praxis müssen Unternehmen regelmäßig erst gegen ihre eigenen Manager vorgehen, bevor die Versicherung eintritt. Die Klärung eines Falles kann daher mehrere Jahre dauern. Bis zu einer Entscheidung oder einer vergleichsweisen Einigung sieht sich der Manager teilweise immensen Schadensersatzansprüchen ausgesetzt. Ein Weg zur Abkürzung des Verfahrens ist die Abtretung der Versicherungsansprüche.
Abtretung von Versicherungsansprüchen
Der betroffene Manager tritt seinen Anspruch gegen den D&O-Versicherer an das Unternehmen ab. Dieses kann dann direkt gegen den Versicherer vorgehen – ohne den Umweg über ein Haftungsverfahren gegen den Manager. 2016 hat der BGH dieses Vorgehen in einer eindeutig formulierten Grundsatzentscheidung geklärt. Trotzdem haben einige Untergerichte mit diesem Vorgehen immer noch „Bauchschmerzen“, da man mit der Abtretung auf einfachem Weg „ans Geld der Versicherung will“. Dabei wird jedoch übersehen, dass die D&O-Versicherung genau für solche Konstellationen abgeschlossen und vom Versicherer angeboten wird. Durch die Abtretung wird lediglich die eigentlich vorgelagerte Klärung der Haftungsfrage zu einer inzidenten Mitprüfung beim deckungsrechtlichen Anspruch des Unternehmens gegen den Versicherer verschoben.
Abtretung erfüllungshalber oder an Erfüllungs statt
Die möglichen Varianten einer Abtretung sind in § 364 BGB geregelt.
Autor:
Rechtsanwalt Dr. Stefan Steinkühler
Rechtsanwalt Dr. Stefan Steinkühler steht der VSMA GmbH seit Mitte des Jahres 2020 als juristischer Berater bei haftungs- und versicherungsrechtlichen Themen zur Seite. Er verfügt über langjährige Erfahrungen in der Versicherungswirtschaft. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen neben der Bearbeitung von Sach-/BU- und Produkthaftungsschäden vor allem Fälle im Bereich der D&O- und VSV-Versicherung sowie der dazugehörigen Managerhaftung.
www.ra-steinkuehler.de
- Abtretung erfüllungshalber: Das Unternehmen darf zunächst den Versicherer in Anspruch nehmen. Der Haftungsanspruch gegen den Manager bleibt zwar bestehen, wird aber für die Dauer des Verfahrens nicht verfolgt. Kommt der Versicherer für den Schaden auf, erlischt auch der Anspruch gegen den versicherten Manager. Vorteil: Die Regulierung erfolgt schneller und der Manager bleibt eingebunden. Nachteil: Der Manager steht bis zum Ende des Versicherungsverfahrens in der Pflicht und könnte später doch noch belangt werden.
- Abtretung an Erfüllungs statt: Hier wird der versicherte Manager mit der Abtretung endgültig von der Haftung befreit. Das Unternehmen kann anschließend nur noch den Versicherer in Anspruch nehmen. Vorteil: Für den Manager ist diese Variante deutlich sicherer. Für das Unternehmen ist ein solches Vorgehen zudem eine Möglichkeit, das Thema intern zu befrieden. Nachteil: Scheitert die Klage gegen den Versicherer, so ist der Manager aus dem Spiel und ein Rückgriff endgültig ausgeschlossen.
Autor:
Rechtsanwalt Dr. Stefan Steinkühler
Rechtsanwalt Dr. Stefan Steinkühler steht der VSMA GmbH seit Mitte des Jahres 2020 als juristischer Berater bei haftungs- und versicherungsrechtlichen Themen zur Seite. Er verfügt über langjährige Erfahrungen in der Versicherungswirtschaft. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen neben der Bearbeitung von Sach-/BU- und Produkthaftungsschäden vor allem Fälle im Bereich der D&O- und VSV-Versicherung sowie der dazugehörigen Managerhaftung.
www.ra-steinkuehler.de
Bild: JOKE_PHATRAPONG / Shutterstock
