Die Corona-Pandemie bringt nicht nur eine Einschränkung des öffentlichen Lebens mit sich, sondern infiziert auch die Wirtschaft. Das Bundeskabinett ergreift signifikante Maßnahmen, um Entlassungen und Firmeninsolvenzen zu verhindern.
Am 27.03.2020 wurde das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht beschlossen. Artikel 1 regelt hierbei die vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und die Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG).
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Herr Frank Oliver Keller
VSMA GmbH – ein Unternehmen des VDMA
Telefon +49 69 6603-1539
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- 1 COVInsAG sieht vor, dass die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a InsO zunächst bis zum 30.09.2020 ausgesetzt ist.
- § 64 GmbHG beinhaltet einen der schwerwiegendsten Geschäftsführerhaftungstatbestände bei Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung eines Unternehmens. Nunmehr gelten Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen (hierzu zählen insbesondere Zahlungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen) als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar. Geschäftsleiter von anderen juristischen Personen, für die mit dem § 64 GmbHG vergleichbare Rechtsnormen gelten, sind auch in den Schutz einbezogen (AGs, Gesellschaften, auf die § 130a, 177a HGB Anwendung finden und Genossenschaften).
- Liegt eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit vor, muss nach § 15a InsO unverzüglich Insolvenzantrag gestellt werden, um insbesondere strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Die Aussetzung der Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags schützt Organe vor strafrechtlicher Verfolgung wegen Insolvenzverschleppung.
- Weiterhin werden bestimmte Rechtshandlungen, wie etwa die Aufnahme von Krediten, die der Unternehmensrettung dienen sollen, geschützt, indem z.B. die Anfechtungsmöglichkeiten nach den §§ 130 ff. InsO beschränkt werden oder nicht als „sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung“ anzusehen sind.
- Im Fall von Krediten, die von der KfW oder im Rahmen anderer staatlicher Hilfen anlässlich der COVID-19-Pandemie gewährt werden, gelten die Erleichterungen auch dann, wenn der Kredit nach dem Ende des Aussetzungszeitraums gewährt oder besichert wird, und unbefristet für deren Rückgewähr.
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