Muss man sich gegenüber seinem Versicherer strafrechtlich selbst belasten?
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Muss man sich gegenüber seinem Versicherer strafrechtlich selbst belasten?

Wer kennt ihn nicht, den lateinischen Grundsatz „nemo tenetur se ipsum accusare“ – niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten? Er besagt, dass Beschuldigte sich im Strafverfahren nicht selbst belasten müssen und schweigen dürfen. Viele Versicherungsnehmer gehen jedoch irrtümlich davon aus, dass dies auch gegenüber ihrem Versicherer gilt. Diese Annahme ist falsch – und kann teuer werden.

Schweigen gegenüber dem Versicherer? Keine gute Idee.

Im Zivilrecht gilt das Nemo-tenetur-Prinzip nicht. Denn dort wird die Privatautonomie durch den Grundsatz von Treu und Glauben materiell eingeschränkt. Insbesondere erwächst einer Vertragspartei aus dem Nemo-tenetur-Prinzip kein Anspruch darauf, einerseits zu schweigen und andererseits private Rechte voll durchzusetzen oder sich gar versicherungsvertragliche Vorteile zu erschleichen.

Das bedeutet konkret: Der Versicherungsnehmer muss seine Anzeige- und Auskunftsobliegenheiten vollständig und wahrheitsgemäß erfüllen. Dies gilt auch dann, wenn dies für ihn nachteilig ist oder gar strafrechtlich relevant werden kann.

Das Oberlandesgericht Celle hat dies bereits im Jahr 2015 unmissverständlich klargestellt: Die gesetzlichen Auskunftsobliegenheiten sind nicht ausgeschlossen – selbst dann nicht, wenn damit ein „Zwang zur Offenbarung strafbarer Handlungen verbunden ist“ (OLG Celle, Urteil v. 13.03.2015 – 8 U 227/14).

Was droht bei Schweigen oder unvollständiger Auskunft?

Dies ist etwa bei der Erfüllung vorvertraglicher Anzeigepflichten gemäß § 19 VVG oder im Schadenfall relevant, bei dessen Regulierung der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer Anzeige- und Informationsobliegenheiten erfüllen muss (zum Beispiel §§ 30, 31 VVG), wenn er seinen Versicherungsschutz nicht gefährden möchte.

Ein anderes Beispiel zeigt, wie ernst die Gerichte dies nehmen: Das Landgericht Osnabrück hatte über einen Brandschaden zu entscheiden, bei dem der Verdacht der vorsätzlichen Brandlegung gegen einen Bekannten der Versicherungsnehmerin bestand (LG Osnabrück, Urteil v. 24.05.2023 – 9 O 3254/21). Die Versicherungsnehmerin hatte die Fragen des Versicherers nicht unverzüglich und vollständig beantwortet und damit ihre Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag verletzt. Eine solche Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheit muss auch dann erfüllt werden, wenn es gegen die Interessen des Versicherungsnehmers ist und eine Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge haben kann.

Das eigentliche Dilemma: Was passiert mit den Angaben im Strafverfahren?

Die wahrheitsgemäße Erfüllung der versicherungsrechtlichen Auskunfts- und Informationspflichten kann im Strafverfahren erhebliche Nachteile zur Folge haben. Denn die Angaben des Versicherten gegenüber dem Versicherer können im Strafverfahren verwertet werden.

Der Versicherer ist also kein „sicherer Hafen“: Die Akten des Versicherers können im Ermittlungsverfahren gegen den Versicherten beschlagnahmt und im anschließenden Strafverfahren als Beweismittel verwendet werden. Ebenso kann der Sachbearbeiter des Versicherers im Strafverfahren gegen den Versicherten als Zeuge vernommen werden. Aus dem Versicherungsverhältnis lässt sich weder eine Beschlagnahmefreiheit von Akten des Versicherers noch ein Zeugnisverweigerungsrecht der Mitarbeitenden des Versicherers herleiten.

Strafrechtsschutzversicherung: Hier gelten besondere Regeln

Besonders komplex wird diese Problematik bei der Strafrechtsschutzversicherung – ob als eigenständige Police oder als Baustein in einer D&O-Versicherung. Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem viel beachteten Beschluss (OLG Hamm, Beschluss v. 13.07.2023 – 20 U 64/22) wichtige Grenzen gezogen:

Der vorläufige Strafrechtsschutz dient der Finanzierung eines strafprozessual zulässigen Verteidigungsverhaltens im Ermittlungsverfahren. Wenn und soweit der Beschuldigte im Strafverfahren von seinem Schweigerecht Gebrauch macht oder sich mit wahren oder unwahren Einlassungen zu verteidigen versucht, handelt es sich um ein strafprozessual zulässiges Verteidigungshandeln. Auf dessen vorläufige Finanzierung und Unterstützung ist das Leistungsversprechen des Versicherers mit dem gewährten Strafrechtsschutz gerichtet.

Daraus folgt: Wer sich gegen einen strafrechtlichen Vorwurf verteidigt, muss seinen D&O-Versicherer nicht in den Stand versetzen, sich zumindest im Versicherungsverhältnis „überführen“ zu lassen. Dies könnte ansonsten auch die Verteidigungsmöglichkeiten im Strafverfahren empfindlich beschränken.

Konkret bedeutet das laut OLG Hamm: Der Versicherte muss sich nicht vom Versicherer zu den Tatvorwürfen „vernehmen“ lassen. Der Versicherer hat in der Regel auch keinen Anspruch darauf, dass der Versicherte ihm Akteneinsicht in die Ermittlungs- oder Strafakte ermöglicht oder ihm sogar einen Einblick in die Verteidigerhandakte gestattet.

Welche Angaben muss der Versicherungsnehmer dennoch machen?

Er muss nur die Auskünfte erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich sind. Zu berücksichtigen ist dabei, dass im Strafrechtsschutz generell keine Prüfung der Erfolgsaussichten stattfindet. Der Versicherer kann zu diesem Zweck daher auch keine Fragen stellen oder Unterlagen anfordern.

In der Praxis heißt das: Der Auskunftsanspruch des Versicherers beschränkt sich nach Erteilung einer Deckungszusage auf die Auskünfte und Unterlagen, die zur Prüfung des Umfangs seiner Leistungspflicht erforderlich sind. Wenn – wie es in wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren häufig der Fall ist – ein Zeithonorar vereinbart wurde, bezieht sich der Auskunftsanspruch auf die Auskünfte und Unterlagen, die zur Prüfung des vom Rechtsanwalt geltend gemachten Zeitaufwands erforderlich sind. Diese Prüfung kann dem Versicherer häufig ermöglicht werden, ohne dass sensible Details der Verteidigungsstrategie offengelegt werden müssen.

Fazit: Auskunft ja – aber mit Augenmaß

Der Nemo-tenetur-Grundsatz schützt im Strafverfahren. Im Verhältnis zum Versicherer gilt er jedoch grundsätzlich nicht. Wer schweigt oder unvollständige Angaben macht, riskiert seinen Versicherungsschutz. Wer hingegen zu viel preisgibt, gefährdet unter Umständen seine Verteidigung im Strafverfahren.

Den Versicherten bleibt deshalb nur die Möglichkeit, die versicherungsrechtlich geschuldeten Auskünfte mit Blick auf die strafprozessualen Konsequenzen sorgfältig zu erteilen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich Art und Umfang der Pflichten nach dem zugrunde liegenden Versicherungskonzept richten.

Dieses Spannungsfeld ist juristisch anspruchsvoll. Wer sich in einer solchen Situation befindet – sei es als Privatperson, Geschäftsführer oder Manager –, sollte frühzeitig anwaltlichen Rat einholen. Nur so lässt sich sicherstellen, dass die Obliegenheiten gegenüber dem Versicherer erfüllt werden, ohne die eigene Verteidigung im Strafverfahren zu gefährden.

Autor

Birger Jeurink

Autor

Rechtsanwalt Dr. Stefan Steinkühler

Rechtsanwalt Dr. Stefan Steinkühler steht der VDMA Insurance Brokers GmbH seit Mitte des Jahres 2020 als juristischer Berater bei haftungs- und versicherungsrechtlichen Themen zur Seite. Er verfügt über langjährige Erfahrung in der Versicherungswirtschaft. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen neben der Bearbeitung von Sach-, BU- und Produkthaftungsschäden vor allem im Bereich der D&O- und VSV-Versicherung sowie der dazugehörigen Managerhaftung.

www.ra-steinkuehler.de