Der Krieg in der Ukraine hat auch Auswirkungen auf den Versicherungsschutz. Die meisten Transportversicherer haben die sogenannten „Politischen Gefahren“ für den räumlichen Bereich der kriegerischen Auseinandersetzungen bereits aus den Transportversicherungen herausgekündigt. Lokale Transportversicherungen sind ebenfalls hiervon betroffen. Die „politischen Gefahren“ in der Transportversicherung bestehen aus den Klauseln „Krieg“ sowie „Streik und Aufruhr“. Auch das Beschlagnahmerisiko wurde – sofern dies den Versicherern möglich war – gekündigt. Die „politischen Gefahren“ in der Transportversicherung bestehen aus folgenden Klauseln: DTV Kriegsklausel Diese bietet ausschließlich Versicherungsschutz für Seetransporte (seaborn) und Lufttransporte (airborn) mit dem Ausland. Die Gefahren eines Kriegs an Land sind hierüber nicht versichert. In ausländischen Policen wird das Kriegsrisiko über Klauseln wie die Institute War Clauses (Cargo) 1.1.82 Cl.255 Institute War Clauses (Air Cargo) 1.1.82 Cl.258 beziehungsweise vergleichbare lokale Klauseln geregelt. Es können, je nach Land und Police, auch noch weitere lokale Klauseln angesprochen sein. DTV Streik- und Aufruhrklausel Der Versicherungsschutz der DTV Streik- und Aufruhrklausel beinhaltet die Gefahren von Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristischen und politischen Gewalthandlungen. Die Gefahren eines Krieges sind hierüber nicht versichert. In ausländischen Policen wird dieses Risiko über Klauseln wie die Institute Strikes Clauses (Cargo) 1.1.82 Cl.256 Institute Strikes Clauses (Air Cargo) 1.1.82 Cl.260 beziehungsweise vergleichbare lokale Klauseln geregelt. Es können, je nach Land und Police, auch noch weitere lokale Klauseln angesprochen sein. Auswirkungen auf den Versicherungsschutz 48 Stunden nachdem ein Versicherer diese Kündigungen Ihnen gegenüber ausgesprochen hat, entfällt der Versicherungsschutz dieser beiden Klauseln. Ausgenommen davon sind Transporte, die bereits begonnen haben. Bitte beachten Sie In der Regel beziehen sich die Kündigungen der „politischen Gefahren“ zunächst nur auf den territorialen Bereich der Ukraine sowie innerhalb Russlands bis zu einer Entfernung von 200 Kilometern von der Landesgrenze zur Ukraine. Im konkreten Fall gilt jedoch der territoriale Bereich, den der Versicherer in seinem Kündigungsschreiben definiert hat. Wichtiger Hinweis Falls Ihr Versicherer eine „Kündigung der Klauseln und Vereinbarungen mit Bezug auf die Versicherung von Beschlagnahmerisiken“ ausgesprochen haben sollte, sprechen Sie bitte mit Ihrem Makler, um verbindlich zu klären, ob diese Kündigung auch bei Ihrer Transportversicherung greift. Sanktionen Sanktionen (insbesondere der Europäischen Union) im Versicherungsbereich bedeuten in der Regel, dass sanktionierten Ländern beziehungsweise dem entsprechenden Personenkreis keine Versicherungsleistungen zugänglich gemacht werden dürfen. Bezogen auf die Transportversicherung hieße das, dass beispielsweise keine Versicherungszertifikate (als Folge eines CIF-/CIP Geschäftes) zu Gunsten eines russischen Kunden ausgestellt werden können. Da Sanktionsklauseln den Versicherungsverträgen bereits zugrunde liegen, würden solche Sanktionen auch direkt greifen. Die VSMA hält Sie weiter über die aktuellen Entwicklungen informiert.
Kontakt: Herr Torsten Wieland VSMA GmbH – ein Unternehmen des VDMA Telefon +49 69 6603-1543 twieland@vsma.org