„Stand der Technik“ bei Produkthaftpflicht- und Cyberschäden: Ein unbestimmter Rechtsbegriff stellt Versicherungsnehmer vor Beweisprobleme
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„Stand der Technik“ bei Produkthaftpflicht- und Cyberschäden: Ein unbestimmter Rechtsbegriff stellt Versicherungsnehmer vor Beweisprobleme

Die Experimentier- bzw. Erprobungsklausel ist in der Produkthaftpflichtversicherung ein Standardausschluss. Nicht selten wird dem Versicherungsnehmer diesbezüglich im Schadenfall vorgehalten, er habe den „Stand der Technik“ als Maßstab für eine ausreichende Erprobung...