Im Schadenfall zeigt sich in der Praxis häufig, dass Versicherungsnehmer alle Policen bei einem Versicherer gebündelt haben. Der Beitrag beleuchtet, warum dieser Ansatz trotz vermeintlicher Vorteile zu Interessenkonflikten, Einschränkungen durch Kumulklauseln und Problemen bei bestimmten D&O-Konstellationen führen kann.
Verhandlungsmasse oder Trugschluss?
Wer alle Verträge bei einem Anbieter bündelt, profitiert auf den ersten Blick:
Autor:
Rechtsanwalt Dr. Stefan Steinkühler
Rechtsanwalt Dr. Stefan Steinkühler steht der VSMA GmbH seit Mitte des Jahres 2020 als juristischer Berater bei haftungs- und versicherungsrechtlichen Themen zur Seite. Er verfügt über langjährige Erfahrungen in der Versicherungswirtschaft. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen neben der Bearbeitung von Sach-/BU- und Produkthaftungsschäden vor allem Fälle im Bereich der D&O- und VSV-Versicherung sowie der dazugehörigen Managerhaftung.
www.ra-steinkuehler.de
- ein zentraler Ansprechpartner,
- bessere Übersicht über Rechnungen, Policen und Vertragsunterlagen,
- häufig auch Rabatte durch Bündelangebote.
- In der Haftpflichtversicherung muss er unberechtigte Ansprüche abwehren (passiver Rechtsschutz).
- In der Rechtsschutzversicherung soll er hingegen seinem Kunden dabei helfen, eigene Ansprüche durchzusetzen – notfalls sogar gegen den eigenen Haftpflichtversicherer.
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, jedem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen.Dennoch sollten beide Verträge bei verschiedenen Versicherern platziert werden. Denn auch hier könnte es gelegentlich zu einem Kumulproblem kommen:
Soweit ein von dem vorliegenden Vertrag abgesichertes Risiko ganz oder teilweise auch über einen anderen Versicherungsvertrag mit einem Unternehmen der X-Gruppe abgesichert ist, beschränkt sich die maximale Leistung aus beiden Verträgen nur dann auf die höhere der vereinbarten Versicherungssummen, wenn es sich bei dem anderen Versicherungsvertrag um einen Versicherungsvertrag derselben Produktgruppe (D&O-Versicherung einschließlich persönlicher D&O-Versicherung) handelt. Eine Kumulierung der Versicherungssummen findet in diesem Fall nicht statt.Der Versicherungsnehmer einer persönlichen D&O-Versicherung wird sich wundern, wenn er keine Leistung beanspruchen kann, weil der D&O-Versicherer (bei einem Vertrag, bei dem er nicht Versicherungsnehmer, sondern nur versicherte Person ist) seine Gesamtkapazität bereits unter der Unternehmens-D&O erbracht hat. Die rechtliche Wirksamkeit einer derartigen Klausel dürfte an einer AGB-Kontrolle scheitern. Dennoch wird sie im Schadenfall erst einmal zu unnötigen Diskussionen mit dem Versicherer führen. Schließlich soll die persönliche D&O eine Art Rettungsfallschirm sein – der Plan B – falls die Unternehmens-D&O – Plan A – nicht funktioniert oder nicht ausreicht. Auch das spricht für eine getrennte Platzierung. Ausnahme: D&O und Vertrauensschadenversicherung (VSV) Trotz der aufgezeigten Bedenken sollte man in einer Konstellation zu einem Abschluss bei demselben Versicherer tendieren: beim Abschluss einer D&O-Versicherung und einer VSV. Wenn der VSV-Versicherer zum Beispiel eine grob fahrlässige Herbeiführung des Schadenfalls nach § 81 VVG durch Organisationsmängel bei der Versicherungsnehmerin ins Feld führt und den Leistungsanspruch reduziert, kann der nicht erstattete Schaden anschließend oft als Organisationsverschulden im Rahmen einer Pflichtverletzung gegen ein dafür verantwortliches Organmitglied geltend gemacht werden. In diesem Fall wäre wiederum die D&O-Versicherung einschlägig. Es ist daher hilfreich, wenn man dem Versicherer bereits frühzeitig in der Schadenregulierung signalisieren kann, dass er den Schaden als D&O-Fall präsentiert bekommt, sollte er bei der VSV den Einwand der groben Fahrlässigkeit anführen. Fazit Zwar kann die Entscheidung für einen einzigen Versicherer auf den ersten Blick plausibel erscheinen, doch die aufgeführten Beispiele machen deutlich, dass die damit zusammenhängenden Fallstricke oft übersehen werden. Wenn überhaupt, ist nur im Zusammenspiel von D&O und VSV eine gemeinsame Platzierung sinnvoll. In den meisten Fällen spricht jedoch mehr gegen als für die Konzentration aller Versicherungsverträge bei einem Anbieter.
Autor:
Rechtsanwalt Dr. Stefan Steinkühler
Rechtsanwalt Dr. Stefan Steinkühler steht der VSMA GmbH seit Mitte des Jahres 2020 als juristischer Berater bei haftungs- und versicherungsrechtlichen Themen zur Seite. Er verfügt über langjährige Erfahrungen in der Versicherungswirtschaft. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen neben der Bearbeitung von Sach-/BU- und Produkthaftungsschäden vor allem Fälle im Bereich der D&O- und VSV-Versicherung sowie der dazugehörigen Managerhaftung.
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