Wenn in Deutschland vor circa 25 Jahren ein Managerhaftungsfall eintrat, suchte das geschädigte Unternehmen in der Regel nach einem dafür verantwortlichen Mitglied der Geschäftsführung und nahm dieses für den verursachten Schaden in Anspruch. Ziel war es letztlich, dass der Schaden von der D&O-Versicherung übernommen wird. Dieses Vorgehen ist legitim – und auch Sinn und Zweck der D&O-Versicherung. Denn diese schützt unter anderem die Bilanz des Versicherungsnehmers. Die Abwicklung von D&O-Schadenfällen ist jedoch inzwischen komplexer geworden und erfordert ein strukturiertes Vorgehen.
D&O-Versicherung als Bilanzschutz
Es ist allgemein bekannt, dass die D&O-Versicherung auch dem Bilanzschutz dient. Dabei darf man nicht außer Acht lassen, dass der versicherte Bilanzschutz ein steuerrechtliches Kriterium für die Einstufung der D&O-Versicherungsprämie als Betriebsausgabe ist. Seit 2002 gilt bundeseinheitlich (BMF – Schreiben vom 24.1.2002 (AZ IV C 5- S 2332- 8/02)), dass Beiträge zu D&O-Versicherungen keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen, wenn die Versicherung im überwiegend eigenen Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Dazu müssen unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Autor:
Rechtsanwalt Dr. Stefan Steinkühler
Rechtsanwalt Dr. Stefan Steinkühler steht der VSMA GmbH seit Mitte des Jahres 2020 als juristischer Berater bei haftungs- und versicherungsrechtlichen Themen zur Seite. Er verfügt über langjährige Erfahrungen in der Versicherungswirtschaft. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen neben der Bearbeitung von Sach-/BU- und Produkthaftungsschäden vor allem Fälle im Bereich der D&O- und VSV-Versicherung sowie der dazugehörigen Managerhaftung.
www.ra-steinkuehler.de
- Das Management muss als Ganzes versichert sein. Es darf kein Versicherungsschutz für einzelne Personen in Betracht kommen.
- Bei der D&O-Versicherung muss es sich um eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung handeln, die in erster Linie das Unternehmen oder den Unternehmenswert vor Schadenersatzansprüchen Dritter gegen das Unternehmen schützt (Bilanzschutz).
- Die Versicherungssummen sind höher als typischerweise das Privatvermögen.
- Basis für die Kalkulation der Versicherungsprämien dürfen nicht die individuellen Merkmale der versicherten Organmitglieder sein, sondern die Betriebsdaten des Unternehmens.
- aus einem Organ (Geschäftsführer X und Geschäftsführer Y)
- aus mehreren Organen (Geschäftsleitung – Aufsichtsrat)
- aus mehreren Unternehmen (Holding – Tochtergesellschaft)
- aus Geschäftsführung und „sonstigem Management“ (Geschäftsführer und Prokurist)
- zusammen mit externen Beratern
- alle Konstellationen zusammen
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Rechtsanwalt Dr. Stefan Steinkühler
Rechtsanwalt Dr. Stefan Steinkühler steht der VSMA GmbH seit Mitte des Jahres 2020 als juristischer Berater bei haftungs- und versicherungsrechtlichen Themen zur Seite. Er verfügt über langjährige Erfahrungen in der Versicherungswirtschaft. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen neben der Bearbeitung von Sach-/BU- und Produkthaftungsschäden vor allem Fälle im Bereich der D&O- und VSV-Versicherung sowie der dazugehörigen Managerhaftung.
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