Die Schadenersatzpflicht des Versicherers für eine falsche Empfehlung gegenüber dem Versicherungsnehmer ist weitestgehend abschließend in § 6 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt. Daneben können aber auch Ansprüche des Versicherungsnehmers aus §§ 241, 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB bestehen. Dabei gilt der Grundsatz, dass der Versicherer im Haftpflichtprozess grundsätzlich „die Interessen des Versicherten so zu wahren hat, wie das ein von diesem beauftragter Anwalt tun würde“.
Fallgruppen
Folgende Fallgruppen sind insbesondere zu nennen:
Autor:
Rechtsanwalt Dr. Stefan Steinkühler
Rechtsanwalt Dr. Stefan Steinkühler steht der VSMA GmbH seit Mitte des Jahres 2020 als juristischer Berater bei haftungs- und versicherungsrechtlichen Themen zur Seite. Er verfügt über langjährige Erfahrungen in der Versicherungswirtschaft. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen neben der Bearbeitung von Sach-/BU- und Produkthaftungsschäden vor allem Fälle im Bereich der D&O- und VSV-Versicherung sowie der dazugehörigen Managerhaftung.
www.ra-steinkuehler.de
- Nach § 6 Abs. 6 VVG trifft den Versicherer zwar grundsätzlich keine Beratungspflicht im Sinne der Absätze 1 bis 5 des § 6 VVG, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird. Dies gilt aber nicht hinsichtlich einer Aufklärungspflicht nach § 242 BGB, wenn der Versicherer zum Beispiel erkennt, dass sich der Versicherungsnehmer trotz der Beratung durch einen Versicherungsmakler über den Vertragsinhalt im Irrtum befindet.
- Auch kann zum Beispiel der (Rechtsschutz-)Versicherer aus positiver Vertragsverletzung für den Schaden haftbar gemacht werden, den der Versicherungsnehmer dadurch erleidet, dass er infolge einer vertragswidrigen Verweigerung der Deckungszusage einen beabsichtigten Rechtsstreit nicht führen kann.
- Mitunter macht der Versicherer im Schadenfall auch von seinem in § 82 VVG normierten Weisungsrecht gegenüber dem Versicherungsnehmer Gebrauch und verlangt von ihm ein bestimmtes Verhalten. Unberechtigte oder unzweckmäßige Weisungen können den Versicherer bei schuldhaftem Verhalten zum Schadenersatz verpflichten (Voit, in Prölss/Martin, VVG; § 82 Rz. 22).
- Darüber hinaus kommt es immer wieder zu Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit einer fehlerhaften Prozessführung durch den Versicherer (dazu mehr im nächsten Absatz).
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Rechtsanwalt Dr. Stefan Steinkühler
Rechtsanwalt Dr. Stefan Steinkühler steht der VSMA GmbH seit Mitte des Jahres 2020 als juristischer Berater bei haftungs- und versicherungsrechtlichen Themen zur Seite. Er verfügt über langjährige Erfahrungen in der Versicherungswirtschaft. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen neben der Bearbeitung von Sach-/BU- und Produkthaftungsschäden vor allem Fälle im Bereich der D&O- und VSV-Versicherung sowie der dazugehörigen Managerhaftung.
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