Muss man sich gegenüber seinem Versicherer strafrechtlich selbst belasten?
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Haftungsprivileg für Arbeitnehmer durch D&O-Versicherung ausgehebelt: Kritik am Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 31.07.2026

Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, dass die beschränkte Arbeitnehmerhaftung entfällt, weil der Arbeitgeber eine D&O-Versicherung für den Mitarbeiter finanziert hat. Das überzeugt nicht. Ein freiwilliger Versicherungsvertrag sagt nichts darüber aus, wer im Arbeitsverhältnis das Betriebsrisiko trägt. Zudem steht im Haftungsprozess nicht fest, ob die Versicherung den Schaden deckt. Der Beitrag ordnet die Entscheidung kritisch ein.

Mit Urteil vom 31.07.2026 (8 SLa 603/25) verurteilte das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln einen leitenden Angestellten, der Opfer eines CEO-Frauds geworden war, zur vollen Haftung – auch für Überweisungen, die als einfach fahrlässig eingestuft wurden.

Die Konfliktlinie ist nicht neu: Bereits 2005 warnten Steinkühler/Wilhelm in der Ausgabe 7/2005 der „VersicherungsPraxis“ (S. 122 ff., Teil I) davor, dass eine D&O-Versicherung die arbeitsrechtliche Haftungsprivilegierung aushebeln könnte. Sie plädierten dafür, am Prinzip „Deckung folgt Haftung“ festzuhalten. Der Beitrag ordnet die Entscheidung in diesen Zusammenhang sowie in die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein.


Die Entscheidung des LAG Köln

Das LAG Köln verneinte jede Haftungserleichterung, da der Arbeitgeber dem Kläger eine D&O-Versicherung zur Verfügung gestellt und die Kosten dafür übernommen hatte.

Sachverhalt

Der Kläger war als Head of Global Treasury tätig. Betrüger täuschten ihn mittels einer gefälschten Absenderkennung seines Vorgesetzten und Nachrichten an seine private Mobilfunknummer. Innerhalb von 25 Tagen veranlasste er 59 Überweisungen über mehr als 50 Millionen Euro, ohne persönlich bei seinem Vorgesetzten nachzufragen. Der Arbeitgeber kündigte ihm fristlos und erhob Widerklage auf Schadensersatz. Zugunsten des Klägers bestand eine arbeitgeberfinanzierte D&O-Versicherung mit einer Deckungssumme von bis zu 150 Millionen US-Dollar.

Tragende Erwägungen des LAG Köln

  • Das Verhalten sei grob fahrlässig gewesen, die fristlose Kündigung sei daher wirksam.
  • Nach der Rechtsprechung des BAG überlagere eine Pflichtversicherung die beschränkte Arbeitnehmerhaftung, eine freiwillige Privatversicherung des Arbeitnehmers dagegen nicht. Es mache aber keinen Unterschied, ob der Arbeitgeber den Abschluss zur Einstellungsvoraussetzung macht oder die Versicherung selbst auf eigene Kosten abschließt.
  • Die Überlagerung gelte insgesamt, also auch für die Überweisungen, bei denen das Gericht nur einfache Fahrlässigkeit annahm. Der Kläger hafte damit unabhängig vom Verschuldensgrad in voller Höhe.
  • Auch das Existenzrisiko rechtfertige keine Milderung, weil die D&O-Versicherung gerade dieses Risiko abdecke.
  • Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass im konkreten Fall kein Schutz bestehe, trage der Arbeitnehmer. Der pauschale Hinweis auf eine ausstehende Deckungszusage genüge nicht.

Das Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Sie ist beim Bundesarbeitsgericht (BAG) unter dem Aktenzeichen 2 AZR 164/26 anhängig.


Die bisherige Rechtsprechung des BAG

Das BAG lässt den Versicherungsschutz nur in zwei engen Konstellationen auf die Haftungsprivilegierung durchschlagen. Eine freiwillige D&O-Versicherung, die der Arbeitgeber für den Mitarbeiter abschließt, passt jedoch in keine davon.

Ausgangspunkt

Seit dem Beschluss des Großen Senats vom 27.09.1994 (GS 1/89 (A)) gilt die beschränkte Arbeitnehmerhaftung für alle betrieblich veranlassten Tätigkeiten. Die Haftung ist nach dem Verschuldensgrad abgestuft: Bei Vorsatz haftet der Arbeitnehmer in vollem Umfang, bei grober Fahrlässigkeit grundsätzlich ebenfalls, jedoch mit möglichen Erleichterungen im Einzelfall. Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden quotiert und bei leichtester Fahrlässigkeit entfällt die Haftung.

Die beiden Ausnahmen

Nach dem Urteil des BAG vom 28.10.2010 (8 AZR 418/09) entfällt die Privilegierung, soweit

  1. der Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers eine gesetzliche Pflichtversicherung unterhält oder
  2. der Arbeitgeber die Einstellung wegen einer gefahrgeneigten Tätigkeit vom Abschluss einer freiwilligen privaten Haftpflichtversicherung durch den Arbeitnehmer abhängig macht, insbesondere wenn dafür eine zusätzliche Vergütung vereinbart wird.

Eine vom Arbeitnehmer freiwillig abgeschlossene Privathaftpflichtversicherung wirkt sich dagegen nicht auf die interne Betriebsrisikoverteilung aus.

Trennungsprinzip

In seinem Urteil vom 15.11.2012 (8 AZR 705/11) betonte das BAG zudem, dass sich die Versicherung nach der Haftung richtet und nicht umgekehrt. Es lehnte deshalb ab, eine Quote nach § 81 Abs. 2 VVG bei der Haftungsprivilegierung zu berücksichtigen

Entscheidung Aussage zum Versicherungsschutz
BAG, 25.09.1997 – 8 AZR 288/96 Haftungserleichterungen bei grober Fahrlässigkeit sind nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil der Arbeitnehmer eine freiwillige Berufshaftpflicht abgeschlossen hat, die auch bei grober Fahrlässigkeit eintritt.
BAG, 28.10.2010 – 8 AZR 418/09 Die Privathaftpflicht des Arbeitnehmers bleibt bei der Verteilung des Betriebsrisikos außer Betracht, es sei denn, es handelt sich um eine Pflichtversicherung oder der Abschluss wurde als Einstellungsvoraussetzung verlangt.
BAG, 15.11.2012 – 8 AZR 705/11 Die Versicherung folgt der Haftung, nicht umgekehrt. Eine Berücksichtigung der Quote nach § 81 Abs. 2 VVG findet nicht statt.
BAG, 15.09.2016 – 8 AZR 187/15 Die Betriebshaftpflicht dient dem Betriebsfrieden und dem Interesse des Arbeitgebers, selbst nicht in Anspruch genommen zu werden. Haftet der Arbeitnehmer im Außenverhältnis, kann er grundsätzlich eine Freistellung verlangen.

Kritik am Urteil des LAG Köln

Das Urteil kehrt die Prüfungsreihenfolge um, überdehnt eine enge Ausnahme und beantwortet eine Frage, die im Haftungsprozess gar nicht entscheidbar ist. Die Kritikpunkte im Einzelnen:

  1.  Zuerst ist zu klären, ob und in welcher Höhe der Versicherte haftet. Erst danach ist zu klären, ob dafür Deckung besteht (Trennungsprinzip). Das LAG macht dagegen den Versicherungsschutz zum Maßstab der Haftungshöhe: Die Haftung richtet sich nach der Versicherung, nicht mehr die Versicherung nach der Haftung. Typische Streitpunkte des späteren Deckungsprozesses werden dabei ausgeblendet oder lassen sich bei der Haftungsentscheidung noch nicht abschließend beurteilen. Dem Arbeitnehmer zudem die Beweislast für das Fehlen von Schutz aufzuerlegen, bevor die Frage überhaupt zur Prüfung steht, verlangt Unmögliches.
  2.  Die Gleichstellung mit der Einstellungsvoraussetzung kehrt die Logik um. Wo das BAG die Privilegierung entfallen lässt, weil der Arbeitgeber eine private Haftpflichtversicherung verlangt, trägt der Arbeitnehmer das versicherte Risiko und die Prämie selbst – oft gegen einen Vergütungszuschlag. Zahlt dagegen der Arbeitgeber die Prämie, behält er das Risiko gerade bei sich. Auch nach der BAG-Entscheidung vom 15.09.2016 dient die Betriebshaftpflicht dem Betriebsfrieden und dem Interesse des Arbeitgebers, nicht selbst belastet zu werden.
  3. Der Schutzzweck der Privilegierung wird verfehlt. Die beschränkte Arbeitnehmerhaftung weist dem Arbeitgeber das Betriebsrisiko zu. D&O-Versicherungen wurden ursprünglich für unbeschränkt haftende Organmitglieder entwickelt und werden heute marktüblich auch auf leitende Angestellte und weitere Mitarbeiter erstreckt. Folgte man dem LAG, würde die Privilegierung mit jedem Mitversicherten schrumpfen und ihr Umfang würde vom Zuschnitt des Versicherungsprogramms statt von arbeitsrechtlichen Wertungen abhängen. Bezeichnend ist auch, dass Unternehmen Fraud-Schäden zusätzlich über Vertrauensschaden- oder Eigenschadenversicherungen absichern können, ohne dass dies als Verlagerung des Betriebsrisikos verstanden würde.

Gegenposition

Die Vorgehensweise des LAG Köln ist allerdings nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. Der Ansatz, die zugrundeliegende D&O-Versicherung mit der von einem Arbeitgeber bezahlten Haftpflichtversicherung des Arbeitnehmers zu vergleichen, die laut BAG die Haftung nicht begrenzt, verdient durchaus Beachtung. Wenn der Schutz vor existenzgefährdender Inanspruchnahme durch eine Versicherung gewährleistet ist, könnte auch der Anlass zur Milderung entfallen. Selbst der BGH berücksichtigt bei § 829 BGB eine freiwillige Haftpflichtversicherung. Dort ordnet das Gesetz aber ausdrücklich eine Billigkeitsabwägung nach den Verhältnissen der Beteiligten an, während die arbeitsrechtliche Privilegierung auf der Zuweisung des Betriebsrisikos und nicht auf der Leistungsfähigkeit des Schädigers beruht.

Schon 1997 hat das BAG zudem klargestellt, dass im Einzelfall Haftungserleichterungen deshalb ausscheiden können, weil der Arbeitnehmer mit besonders grober (gröbster) Fahrlässigkeit handelte.

Folgen für die Praxis und Ausblick

Bis das BAG über die Revision entschieden hat, bleibt die Rechtslage offen.

Verschiebung der Haftung im Schadenfall?

Nach dem Kölner Ansatz könnten Ansprüche gegen D&O-versicherte Arbeitnehmer attraktiver werden. Zwar sind die Beweisanforderungen für das Unternehmen theoretisch höher – gegen Geschäftsführer wird das Verschulden nach § 43 GmbHG vermutet, gegen Angestellte muss das Unternehmen es grundsätzlich voll beweisen –, doch könnte es zu einer Verschiebung von Organmitgliedern hin zu Angestellten kommen.

Häufig wird einem Geschäftsführer das Verhalten eines Mitarbeitenden im Rahmen seiner Gesamtverantwortung angelastet. Bei ordnungsgemäßer Delegation (Auswahl, Einweisung und Überwachung) kann ihm jedoch keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden. In diesem Fall wäre es jetzt für das geschädigte Unternehmen möglicherweise erfolgversprechender, direkt den versicherten Angestellten in Anspruch zu nehmen, um den Schaden durch eine D&O-Versicherung kompensiert zu bekommen. Denn auf Basis der neuen LAG-Rechtsprechung haftet dieser im Fall von grober Fahrlässigkeit für den gesamten Schaden nun voll.

Allerdings bedarf es für eine volle Kompensation einer Punktlandung beim Fahrlässigkeitsvorwurf: Nur bei grob fahrlässigem Verhalten haftet der Angestellte voll. Bei mittlerer Fahrlässigkeit haftet er nur anteilig. Allerdings hat das LAG dies auch bei fahrlässigem Verhalten im Gesamtkontext anders bewertet.

Eigenschadenbaustein

Einige D&O-Bedingungen berücksichtigen die Arbeitnehmerprivilegierung bereits: Bleibt das Unternehmen wegen ihres Eingreifens auf einem Teil des Schadens sitzen, kann es diesen Teil als Eigenschaden direkt vom Versicherer ersetzt verlangen. Dieser Zusatzbaustein ist meist sublimitiert und setzt voraus, dass die versicherten Angestellten nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadenausgleichs von der Haftung gegenüber dem Unternehmen freigestellt sind. Nach der Rechtsprechung des LAG Köln dürfte er jedoch leerlaufen. Der Angestellte haftet dort wegen der ausgehebelten Privilegierung voll, sodass beim Unternehmen kein Schadensteil verbleibt.

Offen ist außerdem, ob eine vertragliche Verschaffungspflicht des Arbeitgebers zugunsten leitender Angestellter anders zu beurteilen wäre. Im Kölner Fall gab es sie nicht.

Solange die Unternehmens-D&O den Schaden abdeckt, ist aus Sicht des Angestellten alles gut. Sollte es aber im Nachhinein deckungsrechtliche Schwierigkeiten geben, wird dies zum Problem. Diese Unsicherheiten rücken die persönliche D&O-Versicherung erneut stärker ins Rampenlicht. Nach der bisherigen BAG-Rechtsprechung dürfte diese Form der Absicherung im Übrigen nicht haftungsrelevant sein, solange der Angestellte sie selbst zahlt.

Fazit

Die Warnung von 2005 hat sich bewahrheitet: Wer die Haftungsprivilegierung an das Vorhandensein einer (freiwilligen) D&O-Versicherung koppelt, schafft für leitende Angestellte ein Risiko, das mit dem Schutzzweck der beschränkten Arbeitnehmerhaftung unvereinbar ist.

Autor

Birger Jeurink

Autor

Rechtsanwalt Dr. Stefan Steinkühler

Rechtsanwalt Dr. Stefan Steinkühler steht der VDMA Insurance Brokers GmbH seit Mitte des Jahres 2020 als juristischer Berater bei haftungs- und versicherungsrechtlichen Themen zur Seite. Er verfügt über langjährige Erfahrung in der Versicherungswirtschaft. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen neben der Bearbeitung von Sach-, BU- und Produkthaftungsschäden vor allem im Bereich der D&O- und VSV-Versicherung sowie der dazugehörigen Managerhaftung.

www.ra-steinkuehler.de