
Prüfpflicht ist nicht gleich Prüfpflicht: Warum Unternehmen genauer hinschauen sollten
Behördliche Vorgaben, Arbeitsschutz und versicherungstechnische Anforderungen verfolgen unterschiedliche Schutzziele. Im Alltag fällt immer wieder auf, dass eine Anlage zwar geprüft wurde, jedoch nicht nach dem für den Versicherungsschutz relevanten Standard. Der Beitrag zeigt anhand konkreter Beispiele, wo sich die Prüfanforderungen unterscheiden und welche Aspekte Unternehmen bei ihrer Prüf- und Wartungsorganisation berücksichtigen sollten.
Für technische Anlagen können gleichzeitig unterschiedliche Prüf- und Wartungsanforderungen bestehen. Diese können sich beispielsweise aus gesetzlichen oder behördlichen Vorgaben, dem Arbeitsschutz, technischen Regelwerken oder dem Versicherungsvertrag ergeben. Dabei unterscheiden sich nicht nur Prüfumfang und Turnus, sondern vor allem die Schutzziele.
Gesetzliche und behördliche Anforderungen zielen in der Regel darauf ab, den Personenschutz und die sichere Nutzung einer Anlage zu gewährleisten. Der Sachversicherer betrachtet darüber hinaus den Schutz der Sachsubstanz sowie die Vermeidung von Brand- und Betriebsunterbrechungsschäden. Eine bereits durchgeführte Prüfung bedeutet also nicht automatisch, dass alle versicherungstechnischen Anforderungen erfüllt sind.
Welche Prüfungen für einen konkreten Betrieb tatsächlich erforderlich sind, lässt sich allerdings nicht pauschal beantworten. Neben bundesweit geltenden Vorschriften und technischen Regelwerken können insbesondere die jeweilige Landesbauordnung, Sonderbauvorschriften, behördliche Auflagen und Genehmigungsbescheide relevant sein. Hinzu kommen die individuellen Festlegungen aus dem Brandschutzkonzept sowie die jeweiligen Anforderungen der Versicherer.
Die nachfolgenden Beispiele können deshalb nur als Orientierung dienen.
Elektrische Anlagen: Personenschutz trifft Sachschutz
Die Prüfung nach DGUV Vorschrift 3 dient in erster Linie der Sicherheit der Beschäftigten und dem Schutz vor Gefahren durch elektrischen Strom.
Davon zu unterscheiden ist jedoch die im Sachversicherungsvertrag vereinbarte Prüfung nach Klausel SK 3602 in Verbindung mit VdS 2871, bei der der Sach- und Brandschutz im Vordergrund steht. Dabei werden insbesondere mögliche Brandgefahren innerhalb der elektrischen Anlage betrachtet. Die Prüfung wird durch einen VdS-anerkannten Sachverständigen durchgeführt und über einen entsprechenden Befundschein dokumentiert.
Somit ergänzen sich beide Prüfungen, verfolgen jedoch unterschiedliche Zielsetzungen. Eine DGUV-V3-Prüfung ersetzt eine vertraglich vereinbarte Prüfung nach SK 3602 daher nicht.
Photovoltaikanlagen: Abnahme ist nicht gleich Abnahme
Die unterschiedlichen Prüfanforderungen werden bei Photovoltaikanlagen besonders deutlich. Nach der Errichtung muss zunächst die ordnungsgemäße und normgerechte Installation überprüft werden. Dabei richtet man sich insbesondere nach DIN VDE 0100-600 sowie nach den PV-spezifischen Anforderungen der DIN EN 62446-1 (VDE 0126-23-1). Geprüft werden unter anderem die Installation, die Leitungsführung, die elektrischen Anschlüsse sowie verschiedene Mess- und Funktionswerte.
Eine solche Prüfung kann durch eine entsprechend qualifizierte Elektrofachkraft oder einen Sachverständigen durchgeführt werden, auch wenn diese Person kein VdS-anerkannter Sachverständiger für Photovoltaikanlagen ist. Genau diese Unterscheidung ist aus Versicherungssicht relevant.
Je nach Risikosituation kann der Versicherer zusätzlich eine Prüfung beziehungsweise Abnahme durch einen VdS-anerkannten PV-Sachverständigen verlangen. Für diese Anerkennung gelten eigene Qualifikationsanforderungen nach VdS 3174. Dabei rücken neben der elektrotechnischen Sicherheit auch der Sach- und Brandschutz der Gesamtanlage in den Fokus. Zu den zu prüfenden Punkten zählen beispielsweise die Leitungsführung über Brandabschnitte, die Tragfähigkeit und Befestigung unter Berücksichtigung von Wind- und Schneelasten sowie der Blitz- und Überspannungsschutz.
Eine vorhandene VDE-Prüfung oder Abnahme bedeutet also nicht automatisch, dass auch die vom Versicherer geforderte Prüfung durch einen VdS-anerkannten PV-Sachverständigen erfüllt wurde.
Brandmelde- und Löschanlagen: Auch die Prüfstelle kann entscheidend sein
Bei Brandmelde- und Löschanlagen geht die versicherungstechnische Betrachtung mitunter noch einen Schritt weiter. Solche Anlagen können beispielsweise aufgrund eines Brandschutzkonzepts oder behördlicher Vorgaben erforderlich sein. Gleichzeitig stellen sie für den Sachversicherer eine wesentliche risikomindernde Schutzmaßnahme dar. Versicherer können daher verlangen, dass die Anlage nach bestimmten Standards – etwa VdS oder FM – geplant, errichtet und geprüft wird.
Dabei kann neben dem Regelwerk auch die Abnahme und die regelmäßige Überprüfung durch bestimmte Stellen von entscheidender Bedeutung sein. In der Regel ist für eine versicherungstechnische Anerkennung die direkte Prüfung durch die Technische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung GmbH erforderlich. Die Prüfung durch einen anderen Sachverständigen kann nach Auffassung einiger Versicherer selbst dann nicht ausreichend sein, wenn dieser die Anlage nach demselben technischen Regelwerk beurteilt.
Die Technische Prüfstelle bewertet dabei auch die Qualität und Wirksamkeit des vorhandenen Brandschutzes und gibt eine entsprechende Aussage zum Facility Inspection Score (FIS) ab. Diese Bewertung kann wiederum Voraussetzung dafür sein, dass der Versicherer die Anlage als risikomindernde Maßnahme anerkennt und bei der Risikobewertung beziehungsweise einer möglichen Rabattierung berücksichtigt.
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen: Gewartet heißt nicht automatisch voll funktionsfähig
Auch bei Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) werden die unterschiedlichen Prüfanforderungen häufig verwechselt. Neben der regelmäßigen Wartung der Anlage kann – abhängig von Bundesland, Gebäudeart und den jeweils geltenden bauordnungsrechtlichen Vorgaben – zusätzlich eine wiederkehrende Prüfung durch einen anerkannten Sachverständigen beziehungsweise Prüfsachverständigen erforderlich sein.
Gerade diese Prüfung wird in der Praxis teilweise übersehen. Dabei geht sie über die reine Wartung hinaus: Der Sachverständige beurteilt die Anlage im Zusammenhang mit den geltenden Anforderungen und kann insbesondere auch bewerten, ob die vorgesehene Wirksamkeit der RWA weiterhin gegeben ist. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn sich die baulichen Gegebenheiten seit der Errichtung oder der letzten Prüfung verändert haben. Ein typisches Beispiel aus Risikobesichtigungen sind nachträglich installierte PV-Module, Lüftungsanlagen oder andere Dachaufbauten. Diese können den erforderlichen Öffnungsbereich einer RWA-Klappe beeinträchtigen. Eine Anlage kann also regelmäßig gewartet worden sein und technisch einwandfrei funktionieren – durch solche Veränderungen kann ihre vorgesehene Schutzwirkung dennoch eingeschränkt sein.
Unternehmen sollten deshalb nicht nur die Wartungsnachweise im Blick behalten, sondern auch prüfen, ob und in welchem Turnus eine Sachverständigenprüfung vorgeschrieben ist und ob zwischenzeitliche bauliche Veränderungen bei dieser Bewertung berücksichtigt wurden.
Wichtig: Auch hier lassen sich die konkreten Anforderungen und Prüfintervalle nicht pauschal für ganz Deutschland festlegen. Sie können sich beispielsweise aus der jeweiligen Landesbauordnung, Prüfverordnungen, Sonderbauvorschriften, dem Brandschutzkonzept und behördlichen Vorgaben ergeben.
Fazit: Nicht nur fragen, ob geprüft wurde
Deshalb lohnt es sich für Unternehmen, ihre Prüf- und Wartungsorganisation genauer unter die Lupe zu nehmen. Ein vorhandener Prüfbericht beantwortet zunächst nur die Frage, ob eine Prüfung stattgefunden hat. Für die Risikobewertung sind jedoch weitere Fragen entscheidend: Was wurde geprüft? Nach welchem Standard? Mit welchem Schutzziel? Durch wen? Und: Erfüllt dieser Nachweis tatsächlich die für mein Unternehmen geltenden Anforderungen?
Wer diese Fragen beantworten kann und die Prüfungen sowie die Beseitigung festgestellter Mängel strukturiert dokumentiert, erfüllt nicht nur die formalen Anforderungen. Er leistet damit einen wesentlichen Beitrag zum Personen-, Sach- und Brandschutz – und somit letztlich zur Resilienz des eigenen Unternehmens.
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Nina Nodorf
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